Bleiben Sie informiert  /  Donnerstag, 25. April 2024

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

[email protected]

Werbung mit Waschmittelproben war unzulässig

24. August 2018 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Nicht jede Werbeaktion stößt auf ungeteilte Zustimmung bei Verbrauchern. So verteilte die Firma Procter & Gamble über Briefkästen ungefragt Probepackungen eines Flüssigwaschmittels (Ariel 3 in 1 Pods). Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbraucherzentrale. Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Praxis nach Klage der Verbraucherzentrale nun für unzulässig erklärt.

Flüssigwaschmittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Ariel 3 in 1 Pods der Firma Procter & Gamble, die der Konzern im Herbst 2017 über Hausbriefkästen verteilen ließ. Verbraucher beschwerten sich über die Werbung bei der Verbraucherzentrale: Schließlich sind Hausbriefkästen häufig durchaus für Kinder zugänglich – sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurfbriefkästen direkt im Wohnungsflur landet. „Waren, die nicht in die Hände von Kindern gelangen dürfen, haben in Briefkästen nichts zu suchen!“, kritisiert Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die Werbeaktion des Konzerns.

Außerdem sind Flüssigwaschmittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, musste sich nun selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung wandten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, wurden von der Firma abgewiesen. „Diese Art von Werbung ist eindeutig eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern“, so Manthey weiter.

Die Verbraucherzentrale reichte Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit dem Urteil vom 14. August 2018 (AZ 3-06 O 8/18, nicht rechtskräftig), bestätigt das Gericht die Auffassung der Verbraucherzentrale und untersagt der Firma Procter & Gamble diese Form der Verbraucherbelästigung.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg

Anzeige Swopper

Das könnte Sie auch interessieren…

Die Sinsheimer Erlebnisregion präsentiert sich auf dem Maimarkt Mannheim

Die Sinsheimer Erlebnisregion präsentiert sich am 30.04.2024 auf dem Maimarkt Mannheim Die Sinsheimer Erlebnisregion präsentiert sich mit einem neuen LED-Messestand in Halle 35. Die Mitarbeiter der Tourist-Info Sinsheim sind den ganzen Tag am Stand und informieren...

Bau im Rhein-Neckar-Kreis droht Streik und Wegrutschen von Fachkräften

IG BAU warnt: Dem Bau im Rhein-Neckar-Kreis droht ein Streik und ein „Wegrutschen von Fachkräften“ Auf den Baustellen im Rhein-Neckar-Kreis könnten sie bald stillstehen: „Bagger, Kräne, Betonmischer – alle im ‚Ruhemodus‘. Das droht, wenn der Bau in den Streik...

Patrick Bräunling erneut zum Ortsbeauftragten des THW Sinsheim gewählt

Die Wahlversammlung war von großer Bedeutung für die lokale Gemeinschaft und die Einsatzbereitschaft des THW in der Region Am 29. Februar fand in Sinsheim die Wahl des Ortsbeauftragten des Technischen Hilfswerks (THW) statt, bei der Patrick Bräunling mit Wirkung zum...

Hier könnte Ihr Link stehen

 Sinsheim – Veranstaltungen / Gewerbe

Hier könnte Ihr Link stehen

Werbung

Themen

Zeitreise

Archive