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7,50 Euro für Bareinzahlung sind zu viel

7. August 2018 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

7,50 Euro pro Bareinzahlung von Münzgeld? Dieses absurd hohe Entgelt forderte die BBBank eG laut einer Klausel in ihrem Preisverzeichnis von Verbrauchern. Nach Klage der Verbraucherzentrale urteilte nach dem Landgericht nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Münzgeldklausel rechtswidrig sei (Urteil, Az 17 U 147/17). Da die Bank Revision eingelegt hat, geht der Fall nun vor den BGH.

Anlass für die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war die Beschwerde eines Verbrauchers, der die Verbraucherzentrale auf ein besonders hohes Entgelt von 7,50 Euro für Bareinzahlungen auf ein Konto bei der BBBank hingewiesen hatte. Ferner hatten sich Eltern gegen das Verhalten der Bank mit einem Flugblatt mit der Aufschrift „BBBank raubt Spargelder von Kindern“ gegen das Verhalten der Bank gewehrt. Die Verbraucherzentrale mahnte die BBBank wegen der Klausel ab und forderte sie auf, diese nicht mehr zu verwenden. Da die Bank keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, reichte die Verbraucherzentrale schließlich Klage ein.

Nachdem das LG Karlsruhe bereits zu Gunsten der Verbraucherzentrale geurteilt hatte, gab nun auch das OLG Karlsruhe nach Berufung durch die BBBank der Verbraucherzentrale recht. Das OLG Karlsruhe urteilte, dass ein vereinbartes Entgelt zur Erfüllung vertraglicher Pflichten nicht über die Kosten hinausgehen darf, die dem Unternehmer dadurch tatsächlich entstehen. Die Klausel verstieß damit gegen § 312 a Abs. 4 Nr. 2 BGB. „Die Banken scheinen derzeit mit viel Kreativität neue Preise einzuführen. Wir prüfen bei jeder Beschwerde, ob die Klauseln gegen geltendes Recht verstoßen“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Die BBBank hat inzwischen Revision gegen das Urteil eingereicht. Damit wird nun der BGH über die Streitfrage entscheiden. Ein Termin steht noch nicht fest.

Quelle: Verbraucherschutz Baden Württemberg

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