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Verbraucherzentrale vor Gericht gegen BSQ Bauspar AG erfolgreich: Laufzeitbegrenzung rechtswidrig

4. April 2017 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Wegen „bauspartechnischer Gründe“ wollte die BSQ Bauspar AG sich vorbehalten, bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig zu begrenzen. Gegen diese intransparente Klausel ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gerichtlich vor. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihr in einem Versäumnisurteil Recht (Az 7 O 1987/16 vom 14.03.2017).

Die Bausparkasse berief sich dabei auf folgende Klausel, die nunmehr für intransparent und damit rechtswidrig erklärt wurde: „Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. […].“ Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konnte mit ihrer Klage einen Erfolg für Verbraucher erreichen. „Die BSQ kann sich nun nicht mehr auf diese Klausel berufen, um Kunden aus gut verzinsten Verträgen zu drängen.“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Von der Bausparkasse wurde vor Gericht eingewendet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe die Klausel genehmigt. Eine solche Genehmigung entzieht die Klausel allerdings nicht einer AGB-rechtlichen Kontrolle.

Anzeige SwopperIn einem Schreiben hatte die BSQ Bauspar AG gegenüber ihren Kunden behauptet, Verträge des Tarifs Q16 aufgrund dieser Klausel vorzeitig beenden zu können. Die angeschriebenen Kunden sollten der BSQ mitteilen, ob sie den Vertrag mit geringeren Zinsen als Basisvariante weiterführen oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen lassen wollten, was einer Kündigung des Vertrags entspräche. Die Verbraucherzentrale ging gerichtlich gegen die Klausel vor. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt die angegriffene Klausel für rechtswidrig. „Verbraucher, denen die BSQ Bauspar AG die Laufzeit ihres Vertrags mit Bezugnahme auf diese Klausel gekürzt hat, können sich auch nachträglich noch dagegen wehren“, sagt Nauhauser. Sie sollten Vertragstreue einfordern, also rückwirkend die Fortsetzung des Vertrages zu den alten Bedingungen sowie die Gutschrift der vereinbarten Zinsen verlangen.

Einen Musterbrief finden Verbraucher unter: www.vz-bw.de/bausparkassen

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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