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Neue Zinsanpassung in Riester Banksparplan benachteiligt Verbraucher

28. September 2018 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Nachdem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich gegen eine rechtswidrige Klausel in einem Riester Banksparplan S-VorsorgePlus der Kreissparkasse Kaiserslautern vorgegangen war, schrieb die Bank im September Kunden an und bot ihnen eine Vertragsanpassung an. Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen, das Angebot abzulehnen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Bei den S-VorsorgePlus Verträgen handelt es sich um Riester Banksparpläne, die von vielen Sparkassen bundesweit angeboten wurden (Liste der erteilen Zertifikate). Im Vertrag der Kreissparkasse Kaiserslautern verpflichtet sich die Sparkasse zur Zahlung von Grundzinsen, Bonuszinsen und eines Schlussbonus. Während Bonuszinsen und Schlussbonus fest vereinbart wurden, hat die Sparkasse sich mittels einer Klausel das Recht vorbehalten, die Grundzinsen laufend zu ändern. Diese Klausel hat das Landgericht Kaiserslautern in Anlehnung an die ständige BGH-Rechtsprechung für rechtswidrig befunden (Urteil vom 27.07.2018, AZ 3 O 65/18, nicht rechtskräftig). Nun informierte die Kreissparkasse mit Schreiben vom 13.09.2018 betroffene Kunden, dass aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung die damals übliche Klausel zwischenzeitlich für unwirksam erklärt wurde. Sie bittet Verbraucher, eine Vertragsergänzung mit neuer Zinsanpassungsklausel zu unterschreiben und bis zum 30.09.2018 zurückzusenden. „Wir raten ab, die neue Zinsanpassung zu akzeptieren. Sie könnte der Sparkasse Tür und Tor öffnen, einen negativen Wert als Grundzins auszuweisen“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Vertraglich haben Verbraucher aber einen Anspruch auf „Gutschrift“ von Zinsen, die noch überdies „dem Sparguthaben hinzugerechnet“ werden. Hinzu kommt, dass bei Riester Verträgen alle Kosten vorvertraglich auszuweisen sind, von Entgelten für die Verwahrung der Sparbeiträge war dagegen nicht die Rede. Nauhauser rät zu Gelassenheit: „Weder kann die Sparkasse einseitig eine neue Zinsanpassungsklausel vorgeben noch kann die Sparkasse den Vertrag kündigen, wenn zunächst keine Einigung über die Zinsanpassung erzielt wird.“

Hintergrund
Zuletzt hatten die Frankfurter Sparkasse und die Sparkasse Lörrach-Rheinfelden in einem ähnlichen Fall eine Unterlassungserklärung abgegeben. In einem weiteren Gerichtsverfahren lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Zinsanpassungsklausel der Kreissparkasse Tübingen ihn ihrem S-VorsorgePlus Vertrag derzeit vom OLG Stuttgart überprüfen (AZ 234 U 47/18, Verhandlungstermin ausstehend). Diese hatte in ihren Riester Verträgen eine negative Grundverzinsung ausgewiesen und diese mit einem positiven Bonuszinssatz verrechnet.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützt Verbraucher mit fachlicher und rechtlicher Beratung bei der Auseinandersetzung mit ihrem Kreditinstitut. Weitere Informationen zum Thema stellt sie hier bereit.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg

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