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Verbreitung pornografischer Schriften

25. März 2020 | Allgemeines, Das Neueste

Viele Jugendliche werden unwissentlich zu Tätern

294.665 – das ist die Zahl der Straftaten unter Einsatz des Tatmittels Internet, die die Polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2019 erfasst hat. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Fälle damit weiter angestiegen (2018: 271.864). Von den 106.087 Tatverdächtigen waren 69,2 Prozent männlich und 30,8 Prozent weiblich. Zu den Straftaten, die mit dem Tatmittel Internet verübt wurden, gehören Delikte wie Waren- und Warenkreditbetrug, Computerbetrug, Leistungs- und Leistungskreditbetrug, Straftaten gegen die Urheberrechtsbestimmungen und die Verbreitung pornografischer Schriften. Wie die Infografik der Polizei zeigt, entfielen allein 32,5 Prozent der Fälle auf den Warenbetrug; beachtenswert ist auch der Anteil von 20,7 Prozent beim Warenkreditbetrug. Waren- und Warenkreditbetrug machen somit über die Hälfte aller Fälle aus.

Mit 10.662 Fällen hat das Delikt „Verbreitung pornografischer Schriften“ einen verhältnismäßig kleinen Anteil an den Straftaten unter Nutzung des Tatmittels Internet (3,6 Prozent). Verglichen mit dem Vorjahr sind diese Fälle allerdings um 43,7 Prozent gestiegen (2018: 7.421 Fälle). Hierzu zählen auch die Verbreitung, der Erwerb, Besitz und die Herstellung kinderpornografischer Schriften, die allein 75,1 Prozent der Fälle der Verbreitung pornografischer Inhalte ausmachen. Eine Besorgnis erregende Entwicklung, zumal laut polizeilicher Erfahrung viele der Täterinnen und Täter Jugendliche sind, die gar nicht wissen, dass sie eine Straftat begehen. Denn zu den pornografischen Videos und Bildern, die unter Schülerinnen und Schülern kursieren, gehören immer wieder auch Darstellungen des sexuellen Missbrauchs an Kindern und Jugendlichen. Diese Inhalte zu verbreiten ist strafbar. Was viele nicht wissen: Bei Kinderpornografie ist nicht nur die Verbreitung eine Straftat, sondern bereits der Besitz. Werden Inhalte beispielsweise in WhatsApp-Gruppen geteilt, machen sich auch die Empfänger der Nachrichten bereits strafbar, weil sie in den Besitz von kinderpornografischen Darstellungen gelangen.

Die Polizeiliche Kriminalprävention informiert aus diesem Grund im Jahr 2020 verstärkt darüber, dass die Verbreitung von Kinderpornografie über E-Mail, Messenger und Chat strafbar ist. Vor allem junge Menschen sollen über diesen Umstand aufgeklärt werden. Denn wer Inhalte unreflektiert weiterverbreitet, riskiert nicht nur seine Zukunft sondern auch sein Smartphone, das in der Regel im Rahmen der Ermittlungen beschlagnahmt und eingezogen wird. Bei ihrer Aufklärungsarbeit setzt die Polizei an mehreren Stellen an. Es werden Handreichungen für den Schulunterricht sowie Broschüren für Eltern und Kinder vorbereitet, die verstärkt über diese Gefahr der medialen Nutzung informieren. Inhalte, die über soziale Netzwerke verbreitet werden, sollen die junge Zielgruppe direkt ansprechen und ihnen Handlungsmöglichkeiten an die Hand geben, um eine Verbreitung solcher Inhalte zu stoppen.

Quelle: Poliizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes

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