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Hilfe zum Lebensunterhalt für 6 400 Personen

12. August 2020 | Allgemeines, Das Neueste

Durchschnittsalter in Baden-Württemberg bei rund 43 Jahren

Nach Feststellung des Statistischen Landesamtes bezogen in Baden-Württemberg 6 400 Personen außerhalb von Einrichtungen zum Jahresende 2019 Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII. Das waren 7,3 % weniger Leistungsempfängerinnen und –empfänger als zum Jahresende 2018 (6 905).

Bei diesen Personen handelt es sich beispielsweise um Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente und längerfristig Erkrankte. Grundsätzlich Erwerbsfähige, d. h. Personen, die nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, haben hingegen keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie erhalten seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. Dauerhaft erwerbsgeminderten Frauen und Männern sowie älteren Menschen ab 65 Jahren stehen bei Bedürftigkeit Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII zu.

Von den Empfängerinnen und Empfängern der Hilfe zum Lebensunterhalt waren drei Viertel (75,3 %) im Alter von 18 bis unter 65 Jahren, wobei allein rund zwei Fünftel (38,9 %) der Empfänger zwischen 50 bis unter 65 Jahren alt waren. 16,5 % der Leistungsbezieher waren minderjährig und 8,2 % Seniorinnen und Senioren. Das Durchschnittsalter lag bei etwas über 43 Jahren. 51,7 % der Unterstützten waren männlich1 und 48,3 % weiblich. Über drei Viertel (76,8 %) lebten allein in einem Haushalt. Der Anteil der ausländischen Leistungsempfängerinnen und -empfänger belief sich auf gut ein Fünftel (22,1 %).

Für ein Drittel der Hilfeempfänger (33,3 %) lag die bisherige Dauer der Leistungsgewährung bei maximal einem Jahr. 24,8 % der Empfänger bezog die Leistung bislang zwischen einem und zwei Jahren und 41,9 % länger als zwei Jahre. Die durchschnittliche bisherige Dauer der Hilfegewährung lag damit bei fast 2 ½ Jahren (27,8 Monate).

Personen mit der Signierung des Geschlechts „divers“ oder „ohne Angabe (nach § 22 Absatz 3 PStG)“ werden dem männlichen Geschlecht zugeordnet.

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