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Öffnungsstufe 2 im Blick: Weitere Lockerungen ab 2. Juni möglich

1. Juni 2021 | Allgemeines, Leitartikel

Öffnungsstufe 2 im Blick: Weitere Lockerungen ab 2. Juni möglich / Unter anderem ist wieder kontaktarmer Freizeit- und Amateursport innen und außen sowie in Fitnessstudios erlaubt / Gastronomie darf bis 22 Uhr öffnen

Foto: Pixabay

Im Rhein-Neckar-Kreis sind dank sinkender Inzidenzzahlen die nächsten Öffnungsschritte in Reichweite: Nachdem am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft getreten sind, weil zuvor der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert fünf Tage in Folge unter 50 lag, greift sehr wahrscheinlich ab Mittwoch, 2. Juni, im Landkreis die Öffnungsstufe 2 der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Voraussetzung dafür ist eine sinkende Tendenz der Sieben-Tage-Inzidenz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Öffnungsstufe 1. Diese Voraussetzung liegt nach den Zahlen des Gesundheitsamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis derzeit vor, entsprechendes dürfte am morgigen Dienstag, 1. Juni, auf der Homepage öffentlich bekanntgemacht werden. Wir halten Sie auf dem laufenden!

Nachdem es am gestrigen Sonntag, 30. Mai, mancherorts zu Falschmeldungen kam, wonach zum Beispiel die Gastronomie im Rhein-Neckar-Kreis bereits bis 22 Uhr öffnen dürfe, stellt die Gesundheitsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss, klar „Frühestens kann im Landkreis am Mittwoch die Öffnungsstufe 2 in Kraft treten. Seit Samstag liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zwar seit fünf Tagen unter 50, was weitere Lockerungen, etwa im Bereich der Kontaktbeschränkungen, zulässt – aber diese sind nicht mit der Öffnungsstufe 2 gleichzusetzen. Noch gelten kreisweit die Regelungen der Öffnungsstufe eins.“


Voraussichtlich ab Mittwoch, 2. Juni, gelten dann im Rhein-Neckar-Kreis unter anderem folgende neue Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

  • Die Gastronomie darf eine Stunde länger bis 22 Uhr öffnen
  • Schwimmbäder sowie Wellnessbereiche und Saunen im Innenbereich dürfen öffnen (jeweils mit Personenbegrenzungen bzw. maximalen Gruppengrößen)
  • Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport darf in Sportanlagen, -stätten und -studios auch im Innenbereich ausgeübt werden (mit Personenbegrenzungen)
  • Spitzen- und Profisportveranstaltungen sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich
  • Tanz- und Ballettschulen sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Angebote für Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern machen
  • Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern- und Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) sind innen mit bis zu 100 Personen und im Außenbereich mit bis zu 250 Personen möglich
  • Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien dürfen mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächenbegrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.


Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Dort finden sich ebenfalls die verschiedenen Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise.

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