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Neuerung in der Pflegeversicherung: Entlastungsbetrag jetzt auch für Privatpersonen nutzbar

8. April 2025 | Das Neueste, Gesundheit, Photo Gallery, Verbraucherinformationen

Seit diesem Jahr gibt es eine Neuregelung in der Pflegeversicherung

Seit Januar 2025 können Pflegebedürftige den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (bisher 125 Euro) auch für Hilfeleistungen durch Privatpersonen nutzen. Dies teilte das Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit. Der Entlastungsbetrag kann demnach nicht mehr ausschließlich bei anerkannten Trägern eingesetzt werden, sondern auch für Unterstützungsleistungen durch ehrenamtliche Helfer aus dem privaten Umfeld.

Häusliche Pflege als häufigste Form der Versorgung

Über 80 Prozent aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt. Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Unabhängig vom Pflegegrad – auch bereits ab Pflegegrad 1 – erhalten Pflegebedürftige in häuslicher Pflege einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro, also bis zu 1.572 Euro im Jahr. Dieser Betrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger und soll die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger unterstützen. Nicht genutzte Beträge können in die Folgemonate übertragen werden. Zum Ende eines Kalenderjahres nicht verbrauchte Beträge dürfen bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderhalbjahres verwendet werden.

Privatpersonen können nun unterstützen

Mit der neuen Regelung können auch Personen aus dem Freundes-, Bekannten- oder erweiterten Familienkreis sowie Nachbarn unterstützend tätig werden. Sie dürfen Pflegebedürftige beispielsweise im Haushalt, beim Einkaufen, bei Arztbesuchen oder bei der Freizeitgestaltung begleiten. Die Leistungen werden über den Entlastungsbetrag abgerechnet.

Vorgaben für Einzelhelfende

Helferinnen und Helfer müssen mindestens 16 Jahre alt sein und die Hilfeleistung darf nicht gewerblich erfolgen. Sie dürfen höchstens zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen, sofern keine enge familiäre Beziehung (bis zum 2. Grad) besteht und sie nicht im gleichen Haushalt wohnen. Zudem dürfen sie nicht gleichzeitig als offizielle Pflegeperson für dieselben Personen tätig sein. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse, eine spezielle Schulung ist für die Helferinnen und Helfer nicht erforderlich.

Informationen zur Anerkennung und Beratung

Ausführliche Informationen zum Anerkennungsverfahren für Einzelhelfende sind auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg abrufbar unter:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende

Zusätzlich bieten die Pflegekassen auf ihren Webseiten weiterführende Informationen. Für persönliche Beratung stehen die Pflegestützpunkte vor Ort sowie kommunale Sprechstunden zur Verfügung. Weitere Hinweise gibt es auch online unter

www.rhein-neckar-kreis.de/pflegestuetzpunkte

E-Mail-Kontakt: [email protected]

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar

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