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Reservierungsentgelt war bei Immobilienkauf unwirksam

5. September 2015 | Allgemeines, Das Neueste

Gesetzgeberisches Ziel durch Reservierungsauftrag unterlaufen

Der Kauf einer Immobilie ist momentan für viele interessant. Da liegt es nahe, sich die Immobilie zur Entscheidungsfindung reservieren zu lassen. Ein Unternehmen verlangte nun von Kaufinteressenten ein als ‚Reservierungsauftrag‘ bezeichnetes Schriftstück zu unterschreiben, mit dem der Interessent verpflichtet werden sollte, 3.000 Euro Reservierungsgebühr zu bezahlten. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. ist jetzt erfolgreich dagegen vorgegangen.

Anzeige SwopperDie Exklusiv Wohnbau Heilbronn GmbH hatte bei der Veräußerung von Wohnungseigentum Verbraucher dazu veranlasst einen solchen Reservierungsauftrag zu unterschreiben. Der Betrag von 3.000 Euro sollte lediglich mit der ersten Anzahlung in voller Höhe verrechnet werden und keine Erwerbsverpflichtung enthalten. Das mag sich zwar positiv anhören, ist es aber nicht wirklich. Denn eine Reservierungsgebühr kann dazu führen, dass sich ein Verbraucher lediglich in Anbetracht der angezahlten Summe verpflichtet sieht, die Immobilie zu erwerben. Gerade bei Immobilienkäufen dient aber die notarielle Beurkundung dazu, Verbrauchern Bedenkzeit zu gewähren. „Das Verlangen eines solchen Reservierungsauftrag würde dem vom Gesetzgeber festgelegten Schutzzweck bei Immobilienkäufen unterlaufen“ stellt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klar. Selbst in der Vergangenheit wurden Kostenpauschalen bei Reservierungsvereinbarungen mit einem Makler allenfalls bis zu einer Höhe von 10 % der Erfolgsprovision toleriert. „Das Verlangen von 3.000 Euro für eine Wohnung stellt damit eine Irreführung des Verbrauches dar. Ihm wird eine rechtliche Verpflichtung vorgetäuscht, die es in Wahrheit gar nicht gibt.“ so Richter weiter.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich dagegen vorgegangen. Nach Klageerhebung gab die Exklusiv Wohnbau Heilbronn GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Damit verpflichtet sie sich es zu unterlassen entsprechende Reservierungsaufräge in dieser Höhe abzuschließen. Verbraucher, die mit ähnlichen Vorgehensweisen konfrontiert werden, sollten sich bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wenden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

 

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