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Baden-Württemberg: Mehr Verurteilungen wegen Drogendelikten

28. Januar 2020 | Allgemeines, Das Neueste

Anstieg bei den Jugendlichen am höchsten – Weitere Auswertung der Strafverfolgungsstatistik 2018

In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2018 von den insgesamt 104 797 Verurteilten 9 894 Personen wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz1 schuldig gesprochen. Die Verurteilten waren ganz überwiegend männlich, nämlich 9 087 bzw. 91,8 %. Insgesamt wurden 6 836 Deutsche (6 185 Männer, 651 Frauen) und 3 058 Nicht-Deutsche (2 902 Männer, 156 Frauen) wegen Drogendelikten verurteilt.

Gegenüber dem Vorjahr nahm die Zahl der Verurteilungen wegen Drogendelikten um 710 bzw. 7,7 % zu. Wie das Statistische Landesamt nach einer weiteren Auswertung der Strafverfolgungsstatistik mitteilt, setzte sich damit mit Ausnahme eines Rückgangs an Schuldsprüchen im Jahr 2015, der bereits seit dem Jahr 2012 zu beobachtende steigende Trend an Verurteilungen wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz fort. Gemessen an den Verurteilungen insgesamt zeigt sich, dass der Anteil der wegen Drogendelikten Verurteilten schon seit dem Jahr 2011 zunimmt. Waren seinerzeit von den insgesamt in Baden-Württemberg Verurteilten 6,6 % wegen Drogendelikten schuldig gesprochen, stieg der Anteil auf 9,4 % im Jahr 2018. Bei der Bewertung der Ergebnisse ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der Bekämpfung und strafrechtlichen Verfolgung der Betäubungsmittelkriminalität um ein sogenanntes Kontrolldelikt handelt. Das bedeutet, je intensiver die behördlichen Überprüfungen stattfinden, desto mehr Fälle werden aufgeklärt und können strafrechtlich verfolgt werden.

Die im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr höhere Zahl an Schuldsprüchen nach dem Betäubungsmittelgesetz war in allen Altersgruppen zu beobachten. Der prozentuale Zuwachs war mit einem Plus von 20,2 % (+115 Fälle) bei den Jugendlichen im Alter von 14 bis unter 18 Jahren mit Abstand am höchsten. Bei den Heranwachsenden im Alter von 18 bis unter 21 Jahren betrug er +12,5 % (+192 Fälle) und bei den Erwachsenen in der Altersgruppe von 21 Jahren und älter +5,7 % (+403 Fälle). Allgemein handelte es sich bei den Verurteilungen wegen Drogendelikten überwiegend um den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln2 (4 985 Fälle) und um unerlaubtes Anbauen, Herstellen und das Ein- oder Ausführen von Betäubungsmitteln3 (3 183 Fälle). In 1 053 Fällen ergingen Schuldsprüche wegen unerlaubtem Handel mit bzw. unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.4

Die Bandbreite der Sanktionen bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ist groß und der Strafrahmen gesetzlich weit gefasst. Nach den Ergebnissen der Strafverfolgungsstatistik wurden im Jahr 2018 von den insgesamt 9 894 wegen Drogendelikten Verurteilten 1 652 Jugendliche und Heranwachsende5 im Alter zwischen 14 bis unter 21 Jahren nach Jugendstrafrecht verurteilt. Von diesen erhielten 253 Jugendliche und Heranwachsende Erziehungsmaßregeln auferlegt. Diese stellen keine Strafen im herkömmlichen Sinn dar, sondern es handelt sich um Weisungen und Hilfen, die die Lebensführung des Jugendlichen und Heranwachsenden regeln und dadurch die Erziehung fördern und sichern sollen. In 1 188 Fällen wurden Verwarnungen, Auflagen oder Jugendarrest als sogenannte Zuchtmittel verhängt. Zuchtmittel haben ahndenden Charakter und sollen bei den Jugendlichen und Heranwachsenden das Bewusstsein schärfen, dass man für die begangene Straftat einzustehen hat. Als schärfste Form der Sanktion von Drogendelikten, die von Jugendlichen und Heranwachsenden begangen wurden, wurde in 211 Fällen als schwerste Strafe eine Jugendstrafe ausgesprochen, wobei diese allerdings in 139 Fällen zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Bei den wegen Drogendelikten nach allgemeinem Strafrecht verurteilten 8 242 Heranwachsenden und Erwachsenen lautete das Urteil in 6 352 Fällen und damit mit Abstand am häufigsten auf Geldstrafe. In 1 890 Fällen wurde eine Freiheitsstrafe verhängt, darunter waren 1 254 Fälle, in denen diese auf Bewährung ausgesetzt wurde.

1 Im Falle mehrerer Delikte eines Angeklagten ist ausschließlich derjenige Strafbestand statistisch ausgewertet, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist.

2 § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 BtMG

3 § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BtMG

4 § 29 a Abs. 1 Nr.2 BtMG

5 Heranwachsende im Alter von 18 bis unter 21 Jahren können ja nach persönlichem Entwicklungsstand nach Jugendstrafrecht oder Allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden.

Quelle: Statistisches Landesamt Baden Württemberg

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