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Fehlende Nährwertangaben: Gericht untersagt Werbung

15. März 2017 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Wer mit Slogans wie „60% mehr Omega-3-Fettsäuren in der Milch“ wirbt, muss auch den absoluten Omega-3-Fettsäuregehalt des Lebensmittels kennzeichnen. So lautet ein Urteil, das die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. vor dem Landgericht Traunstein am 15.02.2017 in einem Verfahren gegen die Bergader Privatkäserei GmbH erstritten hat.

Unbestritten leisten Fette und insbesondere mehrfach ungesättigte Fettsäuren wie Omega-3-Fettsäuren im Rahmen einer vielseitigen Ernährung einen wichtigen Beitrag zur Deckung des Nährstoffbedarfs. Bekannt ist auch, dass die Milch von Kühen in Weidehaltung und bei Grünfütterung einen höheren Gehalt an Omega-3-Fettsäuren aufweisen kann als Milch von Kühen, die im Stall auch mit Kraftfutter und Silage gefüttert werden.

Wer aber wie die Privatkäserei Bergader in der Produktwerbung für Käse ganz konkret mit Slogans wie „Aufgrund des hohen Grünfutteranteils enthält die Milch für den Bergader Bergbauern Käse ca. 60% mehr Omega-3-Fettsäuren und ist damit besonders wertvoll.“ wirbt, muss die rechtlich vorgeschriebenen Nährwertangaben in Werbeanzeigen und auf dem beworbenen Lebensmittel machen und dabei den absoluten Gehalt des beworbenen Nährstoffs im Lebensmittel angeben. Das ist gesetzlich vorgeschrieben, damit Verbraucher Produkte und den beworbenen Nährstoffgehalt auch vergleichen können.

Anzeige Swopper„Verbraucher benötigen für ihre Kaufentscheidung verlässliche Informationen. Unternehmen müssen sich auch bei der Werbung für ihre Produkte an geltende Gesetze halten, besonders, wenn sie sich mit nährwertbezogenen Angaben einen Wettbewerbsvorteil erhoffen. Ansonsten ist die Werbung irreführend“, meint Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung.

Das sah das Landgericht Traunstein auch so und untersagte der Privatkäserei Bergader diese Werbung. Das Urteil (Az 1 HK O 1340/16) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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