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Grundpreisangaben im Lebensmitteleinzelhandel

15. Mai 2015 | Allgemeines, Das Neueste

Klare gesetzliche Vorgaben erforderlich!
 
Der Lebensmitteleinzelhandel setzt die Pflicht zur Grundpreisangabe weiterhin nur unzureichend um. Zu diesem Ergebnis kommt (nach Erhebungen im Jahr 2009, 2010 und 2011) ein aktueller Marktcheck der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. Als Konsequenz der Erhebung fordert die Verbraucherzentrale klare gesetzliche Vorgaben für die Schriftgröße, die Bezugsgrößen und Maßeinheiten der Grundpreisangabe.

In Baden-Württemberg wurde eine Stichprobe von 63 Produkten in drei Lebensmitteleinzelhandelsketten und bei vier Discountern untersucht:

    Bei insgesamt 27 der 63 Produkte war die Grundpreisangabe nicht korrekt, das entspricht 41 Prozent. Bei 10 Produkten war überhaupt kein Grundpreis angegeben und bei zwei Preisauszeichnungen falsch berechnet worden. Bei weiteren 15 Produkten (beispielsweise TK-Garnelen, Puddingpulver, Tütensuppen) wurde für die Angabe des Grundpreises die falsche Bezugsgröße (Gesamtgewicht statt Abtropfgewicht beziehungsweise Gewicht des Trockenprodukts statt Volumen der verzehrsfertigen Zubereitung) gewählt.
    Die Gestaltung der Preisetiketten (Schriftgröße, Anordnung und Größenverhältnis von Grundpreis zu Endpreis) handhabt jede Handelskette anders. Damit wird den Verbrauchern ein schneller Preisvergleich unnötig erschwert.

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Seit der Freigabe der Verpackungsgrößen für Lebensmittel im April 2009 ist der Grundpreis die Schlüsselinformation für den Preisvergleich gleichartiger Produkte. „Der aktuelle Marktcheck verdeutlicht zum wiederholten Mal, dass der Lebensmitteleinzelhandel die Gestaltung der Preisetiketten dazu nutzt, die Grundpreisangabe zu verschleiern und so eine transparente Information über die Preise verhindert,“ kritisiert Christiane Manthey, Abteilungsleiterin Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale fordert deshalb insbesondere:

    Eine Konkretisierung der Regelungen zur Schriftgröße und die Festlegung einer Mindestschriftgröße.
    Das Verhältnis von Grundpreisangabe zur Angabe des Endpreises ist festzuschreiben. Als Richtwert für die Schriftgröße kann ein Verhältnis von mindestens 1:2 gelten. Es ist sicherzustellen, dass der Endpreis gegenüber dem Grundpreis hervorgehoben wird.
    Für Fertigmischungen zur Herstellung von Suppen, Soßen und Puddingpulver ist eine einheitliche Bezugsbasis für die (Grund-) Preisangabe vorzuschreiben. Sinnvoll ist hier die Menge des verzehrsfertigen Erzeugnisses, das bei bestimmungsgemäßer Zubereitung erhalten wird. In der Preisangabenverordnung ist deshalb eine Klarstellung unter Bezugnahme auf die Fertigpackungsverordnung erforderlich.

Während der 11. Verbraucherschutzministerkonferenz vom 6.-8.Mai in Osnabrück haben die Amtschefs die Möglichkeit, die erforderlichen Verbesserungen einzuleiten.

Der unten angefügte Bericht enthält die Ergebnisse des aktuellen Marktchecks.

 Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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