Bleiben Sie informiert  /  Sonntag, 05. Juli 2026

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

[email protected]

Kein Recht auf Kündigung nach 15 Jahren

4. August 2018 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Das generelle Kündigungsrecht 15 Jahren nach Vertragsbeginn, wie es die LBS Südwest in ihren Bausparbedingungen formulierte, benachteiligt Verbraucher unangemessen. Das OLG Stuttgart gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Recht und wies mit Urteil vom 02.08.2018 die Berufung der LBS zurück (Az 2 U 188/17). Zuvor hatte auch das OLG Karlsruhe eine vergleichbare Klausel der Bausparkasse Badenia für unzulässig erklärt.

Die Kündigungsklausel widerspricht nach Auffassung des Gerichts dem Zweck eines Bausparvertrages. Das OLG Stuttgart bezieht sich auf ein Urteil des BGH vom 21.2.2017 (Az XI ZR 185/16), nach welchem Bausparern nach Zuteilung eine ausreichend lange Überlegungsfrist gewährt werden muss. Diese sei hier nicht gegeben. Das vertragliche Austauschverhältnis würde zu Lasten des Bausparers verschoben, wenn er zwar selbst der Bausparkasse über mehr als 10 Jahre ein anwachsendes Darlehen gewähre, diese ihm dann aber schon in mittlerer Frist seinen Darlehensanspruch entwinden könne, so das Gericht. Die Möglichkeit der Bausparkasse, die Überlegungs- und Entscheidungszeit des Bausparers in der längsten Tarifvariante auf ca. 4,5 Jahre ab der bei regulärem Verlauf eintretenden Zuteilungsreife zu verkürzen, stelle eine unangemessene Abweichung zum Nachteil des Bausparers gegenüber der aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennbaren Wertung des Gesetzgebers dar.

Das Verfahren gegen die LBS Südwest ist eines von drei ähnlich gelagerten Verfahren. In allen drei Fällen geht es um vertragliche Kündigungsrechte der Bausparkassen, welche nach Auffassung der Verbraucherzentrale Verbraucher unangemessen benachteiligen. „Mit unseren Klagen gegen die Badenia, die LBS Südwest und den Verband der Privaten Bausparkassen wollen wir eine weitere Kündigungswelle ab 2020 im Interesse der Verbraucher verhindern.“ sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Weitere Termine: Die Bausparkasse Badenia hat unterdessen Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt (Az XI ZR 411/18). Ob auch die LBS Südwest die vom Gericht zugelassene Revision einlegen wird, bleibt abzuwarten. Die Klage gegen den Verband der Privaten Bausparkassen soll am 24.06.2020 am Kammergericht Berlin (Az. 26 U 193/17) verhandelt werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg

Anzeige Swopper

 Sinsheim – Veranstaltungen / Gewerbe

Werbung

Hier könnte Ihr Link stehen

Themen

Zeitreise

Archiv

Hier könnte Ihr Link stehen

Sinsheim Veranstaltungen

Das könnte Sie auch interessieren…

Unfall auf der K 4277 – Rettungshubschrauber im Einsatz

Sechs Leichtverletzte bei Kreuzungsunfall bei Sinsheim Bei einem Verkehrsunfall an der Kreuzung der K 4277 sind am Donnerstagabend insgesamt sechs Menschen leicht verletzt worden. Drei Fahrzeuge waren in den Unfall verwickelt. Nach Angaben der Polizei wollte ein...

Alarmzeichen im Labor

Patientenseminar in der GRN-Klinik Sinsheim: „Alarmzeichen im Labor“ In der GRN-Klinik Sinsheim startet eine zweiteilige Patientenseminarreihe mit dem Titel „Alarmzeichen im Labor“, die sich an interessierte Bürgerinnen und Bürger richtet. Die Veranstaltungen finden...

Einbruch in Einfamilienhaus – Zeugenaufruf

Einbruch in Einfamilienhaus – Kriminalpolizei sucht Zeugen Unbekannte sind zwischen Freitag, 20 Uhr, und Montag, 16.30 Uhr, in ein Einfamilienhaus in der Attigstraße eingebrochen. Nach bisherigen Erkenntnissen schlugen die Täter die verglaste Terrassentür ein und...