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Was sieht der Vermieter bei der Selbstauskunft?

14. Dezember 2020 | Uncategorized

Eine Wohnung zu finden ist mittlerweile recht schwer geworden. Überall herrscht Wohnraumknappheit. Besonders in deutschen Ballungsgebieten spitzt sich die Lage zu. Besichtigungen wie am Laufband, bei denen sich gleich mehrere Bewerber eine Wohnung zum selben Termin anschauen, gehören heute schon zur Normalität. Die Mieterselbstauskunft ist ein fester Bestandteil der Wohnungssuche. Doch immer noch sind gerade junge Menschen die sich um eine Wohnung bewerben nicht darüber aufgeklärt. Der folgende Beitrag bringt Licht ins Dunkel.

Was ist eine Selbstauskunft?

Mit dem Begriff „Selbstauskunft“ wird in der Finanzwelt die Erklärung bezeichnet, welche ein Schuldner gegenüber seinem Gläubiger abgibt. Dabei handelt es sich um die Auskunft über die eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bzw. über dessen Bonität. Der Begriff Schuldner bedeutet hier nicht, dass jemand Schulden hat, sondern dass er im Begriff ist, sich von jemanden Geld oder eine geldwerte Leistung zu leihen. Das wäre zum Beispiel ein Kredit, ein Leasing-Fahrzeug oder eben eine Mietwohnung. Denn auch bei der Wohnung stellt der Vermieter dem Mieter eine geldwerte Leistung – in diesem Fall die Wohnung – zur Verfügung.

Selbstauskunft Wohnung

Wer heutzutage zu einer Wohnungsbesichtigung geht, ist idealerweise auf die Selbstauskunft-Vorlage vorbereitet und hat alle Unterlagen auf Anfrage des Wohnungsmaklers parat. Denn damit erhöhen sich unweigerlich die Chancen, erfolgreich zu sein. Auch wenn Mieter keine gesetzliche Pflicht haben, dem Vermieter eine Selbstauskunft auszuhändigen, wird man bei der Wohnungssuche ohne eine Mieterselbstauskunft ganz schlechte Karten haben.

Welche Informationen in der Vermieter Selbstauskunft abgefragt werden dürfen und wie Vermieter mit den erhobenen Daten umzugehen haben ist allerdings gesetzlich geregelt. Wer auf Nummer sicher gehen will, findet hier https://selbstauskunft.de/vermieter/das passende Formular.

Welche Fragen darf die Selbstauskunft für Vermieter beinhalten?

In der Mieterselbstauskunft sind bestimmte Fragen erlaubt. Andere wiederum müssen nicht beantwortet werden.

Erlaubte Fragen in der Vermieter Selbstauskunft sind Fragen:

  • zur Person – Namen, Anschrift, Geburtsdatum
  • zur Anzahl der Mitbewohner
  • zu Haustieren
  • zum Beruf – Arbeitgeber, Nettoeinkommen
  • zu Insolvenzverfahren (5 Jahre rückwirkend) & eidesstattlichen Versicherungen (3 Jahre rückwirkend)
  • zur Unterstützung durch das Sozialamt
  • zur Nutzung – ob privat und gewerblich

Diese sind wahrheitsgemäß zu beantworten.

Fragen die nicht erlaubt sind bei der Selbstauskunft für den Vermieter

  • zur politischen Meinung
  • zur Religion
  • zur Familienplanung
  • zu Hobbys
  • zur sexuellen Orientierung
  • zur Gesundheit und Suchterkrankungen
  • zu Vorstrafen und Ermittlungsverfahren
  • zur rechtlichen Betreuung
  • zur Mietrechtsschutzversicherung

Sollte der Vermieter auf die Beantwortung dieser Punkte bestehen, dürfen hier tatsächlich falsche Angaben gemacht werden. Der Mieter hat das „Recht zur Lüge“ und muss nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Entgegen der allgemeinen Meinung hat ein Vermieter dagegen kein Recht folgende Dokumente einzufordern:

  • einer Kopie des Personalausweises
  • einer Schufa-Auskunft
  • einer Vorvermieterbescheinigung

Auch bei erlaubten Fragen der Vermieter Selbstauskunft gibt es Grenzen

Werden Fragen zu den Einkünften gestellt, müssen diese mit dem Nettoverdienst beantwortet werden. Niemand ist verpflichtet, hier die gesamten Vermögensverhältnisse offenzulegen. Wie oben bereits ausgeführt sind die Auskünfte zu eidesstattlichen Erklärungen und vergangenen Insolvenzen zeitlich begrenzt.

Was, wenn der Vermieter keine Selbstauskunft verlangt?

Um Vermieter zu schützen, sind Mieter vor der Unterzeichnung eines Mietvertrages verpflichtet, bestimmte Informationen an den zukünftigen Mieter weiterzuleiten. Das ist der Fall,

  • wenn das Sozialamt die Zahlung der Kaution oder der Miete für den Mieter übernimmt.
  • wenn der Mieter in einer finanziellen Notlage steckt oder gerät, welche die regelmäßige Zahlung der Miete gefährden könnte.
  • wenn ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter eröffnet wird.
  • wenn die Miete mehr als 75 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens des Mieters ausmacht.

Welche Konsequenzen drohen bei falschen Angaben zu den erlaubten Fragen der Mieterauskunft?

Bekommt der Vermieter vor dem Einzug seines neuen Mieters mit, dass dieser nicht ganz ehrlich bei seinen Angaben in der gewesen ist, kann dieser den Mietvertrag sofort anfechten. Entstehen ihm zusätzliche Kosten, weil die Wohnung länger leer steht, bevor sich ein neuer Mieter findet, hat er das Recht auf Schadensersatz.

Ist der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen, ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrages aufgrund arglistiger Täuschung möglich. Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Waren die Falschangaben des Mieters nicht so erheblich und wird die Miete pünktlich und regelmäßig gezahlt, besteht kein unzumutbares Mietverhältnis und eine fristlose Kündigung ist nicht so ohne Weiteres machbar.  

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