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Stalking-Opfer müssen sich wehren

9. April 2017 | Allgemeines, Das Neueste

Stalking (Nachstellung) bezeichnet das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und Belästigen eines Menschen, so dass dessen Sicherheit bedroht und seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt werden. Für die Opfer hat Stalking weitreichende Folgen, auch wenn keine direkte Lebensgefahr erkennbar sein sollte. Ihr Alltag wird von der Angst vor dem Täter teils massiv beeinträchtigt.

Doch Opfer sollten sich dieser Situation auf keinen Fall ergeben, sondern selbst tätig werden. Denn 2007 wurde der spezielle Tatbestand „Nachstellung“ unter § 238 ins Strafgesetzbuch eingefügt und in den § 112a Strafprozessordnung aufgenommen, wo unter bestimmten Gefährdungen auch eine Untersuchungshaft, man spricht auch von Deeskalationshaft, angeordnet werden kann. Neu ist, dass seit diesem Jahr Opfer von Stalking besser geschützt sind und die Täter leichter verurteilt werden.

Das entsprechende Gesetz ist jetzt in Kraft getreten. Bislang war es für die Verurteilung eines Stalkers notwendig, dass die Nachstellungen das Leben des Opfers schwerwiegend beeinträchtigt haben

– etwa wenn die betroffene Person deshalb umgezogen ist oder den Job gewechselt hat. Künftig ist Stalking auch dann strafbar, wenn das Opfer sein Leben trotz der Nachstellungen nicht geändert hat.

Mit dem neuen Gesetz kann der Täter nämlich schon dann bestraft werden, wenn sein Verhalten „objektiv geeignet“ ist, für eine solche schwerwiegende Beeinträchtigung zu sorgen.

Empfehlungen der Polizei zum Schutz vor Stalking:

– Machen Sie dem Stalker sofort und unmissverständlich klar, dass Sie keinerlei Kontakt mehr wünschen. Bleiben Sie konsequent!

– Öffentlichkeit kann Sie schützen: Informieren Sie Ihr gesamtes Umfeld (z. B. Ihre Familie, Freunde, Arbeitskollegen und Nachbarn), wenn Sie Opfer eines Stalkers geworden sind.

– Bei einer akuten Bedrohung (z. B. wenn der Stalker Sie verfolgt, in Ihre Wohnung eindringt, ein Angriff bevorsteht) alarmieren Sie die Polizei über den Notruf 110.

– Verfolgt Sie ein Stalker im Auto, fahren Sie zur nächsten Polizeidienststelle.

– Dokumentieren Sie alles, was der Stalker schickt, mitteilt oder unternimmt in einem Kalender, damit Sie, falls erforderlich, Fakten und Beweismittel haben.

– Persönliche Daten gehören nicht in den Hausmüll! Gehen Sie sorgsam mit Unterlagen um, auf denen sich Ihre persönlichen Daten befinden (z. B. Briefpost, Katalogsendungen, Werbebroschüren, Zeitschriften-Abonnements).

– Lassen Sie sich bei Telefonterror und anderen Stalking- Handlungen, z. B. via PC (sog. Cyber-Stalking), über technische Schutzmöglichkeiten (geheime Rufnummern, Fangschaltung, Anrufbeantworter, Handy, Zweitanschlüsse, E-Mail-Adresse etc.) beraten.

– Wenden Sie sich an eine Einrichtung, die Opfern hilft.

– Teilen Sie Personen Ihres Vertrauens Ihre Sorgen und Ängste mit. Scheuen Sie sich nicht, bei Gesundheitsproblemen ärztliche und/oder psychotherapeutische Hilfseinrichtungen aufzusuchen.

– Es hilft, Anzeige bei der Polizei zu erstatten! Von wenigen Ausnahmen abgesehen, hat sich gezeigt, dass vor allem schnelles und konsequentes Einschreiten der Polizei gegen den Stalker Wirkung zeigt und die Belästigungen nach einer Anzeige häufig aufhören.

– Um sich vor Stalking zu schützen, können Sie beim Amtsgericht eine „Einstweilige Verfügung / Schutzanordnung“ nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.

Mehr zum Thema finden Sie hier:

http://www.polizei-beratung.de/opferinformationen/stalking.html

Anzeige SwopperQuelle: Polizeiliche Kriminalprävention

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