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Wohnimmobilienverwalter brauchen behördliche Erlaubnis

3. September 2018 | Das Neueste, Gewerbe

Seit dem 1. August 2018

(zg) Wer gemeinschaftliches Wohnungseigentum oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume gewerbsmäßig verwaltet (Wohnimmobilienverwalter), braucht seit dem 1. August 2018 eine behördliche Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Bisher war diese Tätigkeit erlaubnisfrei. Darauf weist das Ordnungsamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis in einer aktuellen Pressemitteilung hin.

Nicht unter die Erlaubnispflicht fällt die Verwaltung des eigenen Vermögens, da diese Tätigkeit kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellt.

Die Erlaubnis ist beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Ordnungsamt, Gewerbeamt, zu beantragen, sofern der Betriebssitz im Rhein-Neckar-Kreis ist.

Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ein ausgefüllter Antrag, der bei der Kommune des Betriebssitzes oder beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis zu erhalten ist.
  • Eine aktuelle Bescheinigung in Steuersachen, die beim zuständigen Finanzamt zu beantragen ist.
  • Ein aktuelles Führungszeugnis für Behördenzwecke und eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die jeweils bei der Wohnsitz-kommune zu beantragen sind.
  • Ein Nachweis einer Versicherung über eine Berufshaftpflicht. Hierfür sind die Vorgaben der §§ 15 und 15a der Makler- und Bauträgerverordnung maßgebend.

Wer Wohnimmobilien erstmals nach dem 1. August 2018 gewerblich verwaltet, braucht die Erlaubnis bereits vor Beginn der Tätigkeit; wer davor schon Wohnungen verwaltete hat, hat bis zum 28. Februar 2019 Zeit, diese Erlaubnis zu beantragen.

Auskunft erteilt das Gewerbeamt im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Ansprechpartner sind Heike Salch, Tel 06221 522-1328 und Andreas Kocher, Tel. 06221 522-1379 oder E-Mail: gewerbeamt@rhein-neckar-kreis.de

Hinweis:

Rechtsgrundlage für diese Änderung ist das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17. Oktober 2017 (Bundesgesetzblatt I S. 3562, Anlage 1).

Quelle: Silke Hartmann

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