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78 % der Verurteilungen erfolgten ohne Gerichtsverhandlung

6. März 2020 | Allgemeines, Das Neueste

Baden-Württemberg: Am häufigsten wurden Geldstrafen verhängt

In Baden-Württemberg wurden im Jahr 2018 von den insgesamt 96 826 Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht 75 806 Urteile (78,3 %) durch Strafbefehl ohne Einspruch des Beschuldigten, also ohne mündliche Gerichtsverhandlung, erlassen.1 Davon betroffen waren 60 817 Männer und 14 989 Frauen.

Wie das Statistische Landesamt nach einer weiteren Auswertung der Ergebnisse der Strafverfolgungsstatistik weiter mitteilt, wurden insgesamt 74 894 Personen mittels Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Gemessen an allen Strafbefehlsverfahren ohne Einspruch waren dies 98,8 %. Am häufigsten wurden die Geldstrafen wegen Vermögens-, Eigentums- und Urkundendelikten2 (31 127 Fälle) verhängt, so beispielsweise wegen Diebstahls3 (10 027 Fälle), des Erschleichens von Leistungen4 (8 429 Fälle) oder wegen Betrugs 5 (7 508 Fälle). An zweiter Stelle folgten Straftaten im Straßenverkehr (20 462 Fälle). Hier wurde insbesondere in Fällen von Trunkenheit im Verkehr (8 695 Fälle), bei Fahrerflucht6 (4 148 Fälle) und Fahren ohne Fahrerlaubnis7 (4 062 Fälle) eine Geldstrafe mittels Strafbefehl festgesetzt.

Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten festgelegt. Dabei geht das Gericht in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte 8. Im Jahr 2018 wurde knapp die Hälfte der mittels Strafbefehl ohne Einspruch zu einer Geldstrafe Verurteilten (49,4 % bzw. 37 024 Fälle) zu Strafen von bis zu 30 Tagessätzen verurteilt, in 45,1 % (33 772 Fälle) der Verfahren lautete das Urteil auf 31 bis 90 Tagessätze und in 5,5 % der Verfahren (4 098 Fälle) wurde durch Strafbefehl eine Geldstrafe von mindestens 91 Tagessätzen verhängt.

Strafbefehle, bei denen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung ausgesprochen wurden, waren im Jahr 2018 mit insgesamt 912 Fällen oder 1,2 % aller Strafbefehlsverfahren ohne Einspruch deutlich seltener. Im Wesentlichen handelte es sich bei diesen Verfahren ebenfalls um Verurteilungen wegen Vermögens-, Eigentums- und Urkundendelikten9 (419 Fälle), so etwa in 170 Fällen um Betrugsdelikte10 und in 144 Fällen um Diebstahl und Unterschlagung11. Dann im Weiteren um Strafbefehle wegen Straftaten gegen die Person (272 Fälle) wie beispielsweise Körperverletzung12 (165 Strafbefehle). Von den Strafbefehlen ohne Einspruch, bei denen eine Freiheitsstrafe zur Bewährung festgesetzt wurde, lautete in deutlich mehr als der Hälfte der Fälle (506 Fälle bzw. 55,5 %) das Strafmaß auf über 6 Monate bis einschließlich einem Jahr. In 26,8 % der Urteile (244 Fälle) wurde eine Freiheitsstrafe von unter 6 Monaten auf Bewährung erlassen und in 17,8 % der Strafbefehlsverfahren (162 Fälle) lautete der Schuldspruch auf Freiheitsstrafe von genau 6 Monaten zur Bewährung.

1 Bei den übrigen 21 020 Fällen handelt es sich um Verurteilungen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl, um Verurteilungen nach vom Richter anberaumter Hauptverhandlung auf einen Strafbefehlsantrag und um Verurteilungen ohne vorangegangenen Strafbefehlsantrag.

2 §§ 242 bis 305 a StGB (Strafgesetzbuch)

3 §§ 242 bis 244 a StGB

4 § 265 a StGB

5 § 263 StGB

6 § 142 Abs. 1 und 2 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

7 § 21 Abs. 1 Nr.1 StVG (Straßenverkehrsgesetz)

8 § 40 StGB

9 §§ 242 bis 305 a StGB

10 § 263 StGB

11 §§ 242 bis 246 StGB

12 § 223 und § 224 StGB

Weitere Informationen

Hinweis

Die Besonderheit des im deutschen Recht verankerten Strafbefehlsverfahrens liegt darin, dass es ein vereinfachtes Verfahren ist, in dem das Gericht ohne mündliche Hauptverhandlung entscheidet und dem Beschuldigten einen Strafbefehl zustellt. Voraussetzung dafür ist die Anwendung des allgemeinen Strafrechts. Gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl kann der Angeklagte immer Einspruch einlegen und auf diese Weise erreichen, dass doch eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Allerdings ist das Gericht dann nicht an die Strafen aus dem Strafbefehl gebunden. Legt der Angeschuldigte keinen Einspruch ein, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Durch Strafbefehl können nicht alle Delikte geahndet werden, sondern allenfalls solche der mittleren Kriminalität. Bei den dabei festgesetzten Strafen handelt es sich überwiegend um Geldstrafen. Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr sind ebenfalls möglich, wenn sie auf Bewährung ausgesetzt sind und der Angeschuldigte einen Verteidiger hat. Als positiv wird hervorgehoben, dass durch die Anwendung des vereinfachten Verfahrens eine für den Beschuldigten belastende Hauptverhandlung vermieden werden kann und vor allem die Gerichte und Staatsanwaltschaften deutlich entlastet werden, was das Strafbefehlsverfahrens zu einem wichtigen Instrument der ökonomischen Verfahrenserledigung macht.

Quelle: Statistisches Landesamt Baden Württemberg

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