Bleiben Sie informiert  /  Samstag, 21. März 2026

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

[email protected]

Irreführende Werbung: Urteil zu Stornokosten bei Reiseversicherung

6. September 2016 | Allgemeines, Das Neueste

(zg) Die ERV Europäische Reiseversicherung AG warb damit, dass bei einem Reiserücktritt die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises übernommen werden. Doch in einem eingetretenen Versicherungsfall wollte sie Verbrauchern dann trotzdem nur einen Teil der Stornokosten zahlen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte daher wegen Irreführung ab. Nun untersagte auch das Landgericht München (AZ 3 HK O 3505/16 – noch nicht rechtskräftig) dem Versicherer, diese Werbeaussage zu verwenden, wenn sie nicht eingehalten wird.

Anzeige SwopperEin Ehepaar musste eine Ferienreise wegen Krankheit stornieren und ging davon aus, die gesamten Stornierungskosten von gut 1400 Euro ersetzt zu bekommen. Zu Recht, denn in der Werbung hieß es: „Wir ersetzen Ihnen u.a. die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises, wenn Sie Ihre Reise aus versichertem Grund (z.B. Krankheit, Unfall, Kündigung) nicht antreten können“. Doch nach dem Versicherungsfall berief sich der Versicherer darauf, dass in jedem Fall 20 Prozent des erstattungsfähigen Schadens als Selbstbeteiligung abgezogen und nicht erstattet werden und verweigerte daher die Übernahme von 280 Euro. Nach einer Abmahnung durch die Verbraucherzentrale wollte der Versicherer zunächst keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nun erfolgte jedoch ein Anerkenntnisurteil vor dem Landgericht München, mit dem die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale vollständig bestätigt wurde. „Verbraucher müssen sich auf die Aussagen von Versicherern verlassen können. Es darf nicht sein, dass die Werbung etwas behauptet, das mit Hinweis auf Versicherungsbedingungen wieder zurückgenommen werden soll“, so Versicherungsexperte Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Da Reiseversicherungen häufig nur nebenbei und ohne weitere Beratung in Reisebüros oder auf Buchungsportalen verkauft werden, müssen Verbraucher sich umso mehr darauf verlassen können, dass die Werbung nicht irreführend ist. Wer ebenfalls von nicht eingehaltenen Werbeaussagen betroffen ist, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

 Sinsheim – Veranstaltungen / Gewerbe

Werbung

Hier könnte Ihr Link stehen

Themen

Zeitreise

Archiv

Hier könnte Ihr Link stehen

Sinsheim Veranstaltungen

Das könnte Sie auch interessieren…

Telematik als unverzichtbares Instrument für Ihren Fuhrpark

Als Geschäftsführer und Flottenmanager sind Sie für einen voll funktionierenden Fuhrpark und dessen Sicherheit verantwortlich. Moderne Techniken wie die Telematik unterstützen Sie bei der Umsetzung und bieten hilfreiche Möglichkeiten. Durch die GPS-Fahrzeugortung...

Sanierung der Steinsfurter Straße

Sanierung der Steinsfurter Straße (L533) – Start des neuen Bauabschnitts am 30. März 2026 Ab Montag, den 30. März 2026, beginnt in der Steinsfurter Straße (L533) der zweite Bauabschnitt der laufenden Sanierungsarbeiten. In diesem Abschnitt wird der Knotenpunkt...

Autofahrerin verliert Kontrolle auf der A6 und prallt gegen Leitwand

Eine 39-jährige Autofahrerin hat am Donnerstagabend auf der A6 zwischen den Anschlussstellen Sinsheim und Wiesloch die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren und ist verunglückt. Der Unfall ereignete sich gegen 22:45 Uhr in Fahrtrichtung Mannheim. Nach bisherigen...