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Einkommensteuerpflicht für kleine Photovoltaik-Anlagen abgeschafft

29. Juni 2021 | Das Neueste, Verbraucherinformationen

Das Bundesfinanzministerium vereinfachte Anfang Juni die Beurteilung der „Gewinnerzielungsabsicht“ kleiner Photovoltaikanlagen. Seither gilt, dass sich Betreiber kleiner Solaranlagen von der Ermittlung und Abführung der Einkommensteuer befreien lassen können.

Steuererleichterung für privat betriebene Solaranlagen

Die Regelung gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kWp, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Einmaliger Antrag auf Steuerbefreiung reicht

Besitzer von kleinen Anlagen können nun eine Steuerbefreiung einfach formlos z. B. schriftlich beantragen. Diesem Antrag wird dann ohne weitere Prüfung stattgegeben. Es wird in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Laut Bundesfinanzministerium liegt bei ihnen grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.

Bislang mussten Verbraucher:innen bei ihrer Steuererklärung die Einkünfte aus dem Verkauf des Stroms in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung angeben. Dies fällt nun weg. Das heißt: Sowohl für die Zukunft als auch rückwirkend für Steuerjahre, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, werden Einnahmen, die Verbraucher:innen aus dem Verkauf ihres Solarstroms erzielen, in der Einkommenssteuer nicht mehr berücksichtigt.

Steuerpflichtige Photovoltaikanlagen-Besitzer haben Wahlrecht

Ob man seine Einkünfte allerdings von der Einkommensteuer befreien möchte, obliegt dem Eigentümer der Photovoltaikanlagen. Denn unabhängig von der Vereinfachungsregelung kann eine steuerpflichtige Person weiterhin die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Zudem gilt der neue Erlass nur für die ertragssteuerliche Behandlung der Photovoltaik-Anlage, nicht für die Behandlung der Umsatzsteuer.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums kann unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-06-02-gewinnerzielungsabsicht-bei-kleinen-photovoltaikanlagen-und-vergleichbaren-blockheizkraftwerken.html
heruntergeladen werden.

Informationen rund um das Thema Photovoltaik gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 – 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale berät kompetent sowie anbieterneutral, und wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gefördert.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg

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