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Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

17. September 2014 | Das Neueste, Politik

Neuregelung der Optionspflicht bei der „doppelten Staatsbürgerschaft“

(zg) Das Ordnungsamt des Rhein-Neckar-Kreises informiert über die geplante Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Demnach ist vorgesehen, dass sich optionspflichtige Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, unter bestimmten Voraussetzungen künftig nicht mehr für nur eine Staatsangehörigkeit entscheiden müssen.

Optionspflichtig ist, wer ab dem 1. Januar  2000 in Deutschland geboren ist und neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit hinzuerworben hat. Ebenfalls optionspflichtig sind Personen, die im Jahr 2000 durch Einbürgerung nach § 40 b StAG auf Antrag der Eltern deutsche Staatsbürger wurden. Diese Personen müssen sich nach der derzeitigen Regelung mit Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Entscheiden Sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie bis spätestens zur Vollendung des  23. Lebensjahres den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachweisen. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig, geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit Vollendung des 23. Lebensjahres kraft Gesetz automatisch verloren.

Die geplante Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sieht nun vor, dass dieser Entscheidungszwang entfällt, wenn bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres eine der nachfolgenden vier Voraussetzungen nachgewiesen wird. Entweder muss die optionspflichtige Person sich acht Jahre in Deutschland aufgehalten haben, sechs Jahre eine Schule in Deutschland besucht haben, einen Schulabschluss in Deutschland erworben haben, oder eine in Deutschland erworbene Schulausbildung haben.

Die Neuregelung der Optionspflicht sieht also keinen Neuerwerb einer „doppelten Staatsbürgerschaft“ vor, sondern ermöglicht den bisher optionspflichtigen Personen beide Staatsangehörigkeiten auch über das 23. Lebensjahr hinaus zu besitzen. Wann diese Regelung in Kraft treten soll ist allerdings noch nicht bekannt. Nach Informationen des Ministeriums für Integration Baden-Württemberg wird der Bundesrat am 19. September 2014 über das Gesetz abstimmen.

Quelle: Rhein-Neckar-Kreis

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