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Öffnungsklausel bei Abfällen

7. Juli 2016 | Das Neueste, Politik

Handwerk mahnt EU zu pragmatischer Lösung

(zg) Der Baden-Württembergische Handwerkstag (BWHT) erwartet von der EU mehr Augenmaß bei der anstehenden Änderung der Abfallrahmenrichtlinie. Bei dem Transport sogenannter gefährlicher Abfälle drohe ein Bürokratiemonster. Landeshandwerkspräsident Rainer Reichhold: „Da wird die Entsorgung jedes einzelnen schmutzigen Öllappens vom Heizungsbauer oder defekter Energiesparlampen zum Problem.“

Dem Handwerk gehe es nicht um eine Besserstellung. „Wir wollen aber, dass die sehr pragmatische Regelung, die in Deutschland gilt, Eingang findet“, sagte Reichhold. Im zuständigen Ausschuss liege ein entsprechender Antrag vor, gefährliche Abfälle bis zu zwei Tonnen im Jahr von der Registrierungspflicht beim Transport zu befreien. Nun müsse das Parlament dem Änderungsantrag aus dem Ausschuss zustimmen.

Anzeige SwopperDabei sieht Reichhold nicht nur auf Unternehmensseite eine übermäßige Belastung. Irgendjemand müsse die Umsetzung ja kontrollieren, also kämen auch auf die Aufsichtsbehörden weitere Belastungen zu. Der Handwerkstag hat den baden-württembergischen Europaabgeordneten Norbert Lins um Unterstützung gebeten. Dieser hat sich gemeinsam mit anderen Abgeordneten der EVP-Fraktion für eine Öffnungsklausel stark gemacht und einen Antrag im Fachausschuss des Europäischen Parlaments eingebracht. Gerade in diesen Zeiten müssten die europäischen Politiker zeigen, worin die Stärke der Europäischen Union liegt: „Indem wir nämlich die besten Regelungen und Bestimmungen aus den Mitgliedsländern zusammenbringen und damit Umweltschutz und Wirtschaften optimal verbinden. Nicht zu vergessen, dass für unsere Betriebe Rechtssicherheit und Verbindlichkeit erforderlich sind und keine Hängepartie.“

Hinweis: In Deutschland gilt beim Transport von Abfällen eine entsprechende Schwelle, die in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) festgeschrieben ist. Dort heißt es in §7, Abs. 9: „Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.

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