Bleiben Sie informiert  /  Montag, 04. Mai 2026

Informationen von Hier

Termine, Adressen, Vereine,
Lokalpolitik, Berichte und
Wirtschaftsinformationen

Direkt zur Redaktion

[email protected]

Corona-Quarantäne und Maßnahmen: Die Nichteinhaltung kann Strafen und Bußgelder zur Folge haben

23. März 2020 | Allgemeines, Das Neueste

(zg) Um das Gesundheitssystem so gut wie möglich zu entlasten, muss eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindert werden. Zudem muss die Ansteckungsgefahr für Risikogruppen reduziert werden, da für diese eine Infektion gefährlicher ist als für einen Großteil der Bevölkerung. „Es ist daher unabdingbar, dass alle Menschen in unserer Region die Anweisungen unseres Gesundheitsamtes bezüglich einer Quarantäne befolgen und ihrer sozialen Verantwortung nachkommen“, appelliert Landrat Stefan Dallinger an alle Bürgerinnen und Bürger.

In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis darauf hin, dass Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie die von allen Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises erlassenen Allgemeinverfügungen Bußgelder und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen können.

  • Zum Beispiel kann eine Nichteinhaltung der Corona-Quarantäne den Tat-bestand der Körperverletzung erfüllen, welcher mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird.
  • Zuwiderhandlungen gegen behördlich angeordnete vollziehbare Verbote von Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen können mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafen bestraft werden (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen sonstige vollziehbare Anordnungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG (Schließungen von Einrichtungen, Betrieben usw.) stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG).
  • Dies gilt jeweils auch für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO)

„Wir alle wissen, dass die bislang beschlossenen Maßnahmen harte Ein-schnitte in das Leben von uns allen darstellen. Doch sie dienen einzig und allein dem Schutz der Bevölkerung vor einer weiteren dynamischen Ausbreitung des Coronavirus – und deshalb müssen sich auch alle daranhalten“, so Landrat Dallinger.

Quelle: Silke Hartmann

Anzeige Swopper

 Sinsheim – Veranstaltungen / Gewerbe

Werbung

Hier könnte Ihr Link stehen

Themen

Zeitreise

Archiv

Hier könnte Ihr Link stehen

Sinsheim Veranstaltungen

Das könnte Sie auch interessieren…

Woran erkennt man einen qualitativen Parkettboden?

Woran erkennt man einen qualitativen Parkettboden? Bei der Auswahl von einem neuen Fußboden kommen diverse Bodenarten infrage, doch nicht selten fällt die Aufmerksamkeit bei der Online-Suche im Internet auf Parkettböden. Es gibt viele Gründe, welche für einen...

36-Jähriger nach Drogenfund bei Durchsuchung in Untersuchungshaft

Ein 36-jähriger Mann aus Hoffenheim sitzt nach einer Wohnungsdurchsuchung wegen des Verdachts auf Drogenhandel in Untersuchungshaft. Ausgangspunkt der Ermittlungen war eine Strafanzeige im Juli 2025. Darin wurde angegeben, dass der Mann trotz Bezugs von Bürgergeld...

Erstes „Singen in der Allee“ 2026

„Singen in der Allee“ 2026 – gemeinsames Musizieren in Sinsheim Am Mittwoch, den 29. April 2026, startet in Sinsheim erneut das beliebte „Singen in der Allee“. Von 17:00 bis 18:00 Uhr sind alle Singbegeisterten eingeladen, gemeinsam vor der Musikschule zu singen. Die...