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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

19. Februar 2022 | Corona Pandemie, Leitartikel

Gesundheitsamt bereitet Verwaltungsverfahren vor und informiert betroffene Einrichtungen

Bedingt durch eine hohe Wirksamkeit der Impfstoffe gegen Covid-19 kann die Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe sowie die Mortalität der Infizierten – allen voran im Bereich vulnerabler Personengruppen – stark gesenkt werden. Um auch weiterhin den Schutz dieser vulnerablen Gruppen bestmöglich sicherzustellen, hat der Deutsche Bundestag am 10. Dezember 2021 in Anlehnung an die Regelungen der Masernimpfpflicht eine einrichtungsbezogene Pflicht zur Coronavirus-Schutzimpfung eingeführt. Ziel des Gesetzes ist es, besonders vulnerable Personen, welche unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen untergebracht sind oder sonst medizinisch oder pflegerisch betreut werden, besser vor Infektionen mit SARS-CoV-2 zu schützen.

Mitarbeitende der im Gesetz erwähnten Einrichtungen oder Unternehmen müssen ihrer Leitung bis zum 15. März einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, welches belegt, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Falls das nicht geschieht, müssen die jeweiligen Leitungen unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung oder das Unternehmen befindet, benachrichtigen. Gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG kann in letzter Konsequenz ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot durch das zuständige Gesundheitsamt angeordnet werden – dieses Prozedere hat der Gesetzgeber so festgelegt.

In einem digital verschickten Schreiben an die betroffenen Einrichtungen hat das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises, das auch für das Stadtgebiet Heidelberg zuständig ist, nun über das zu erwartende Verwaltungsverfahren informiert. In diesem Rahmen werden die betroffenen Personen aufgefordert, ihren Nachweis der Immunisierung innerhalb einer festgelegten Frist beim Gesundheitsamt vorzulegen. Zusätzlich werden sie aber auch ein niederschwelliges Impfangebot mit der Möglichkeit der individuellen Beratung erhalten, ebenso wie entsprechenden Zugang zu umfangreichen Informationsmaterialien bezüglich der Covid-19-Schutzimpfung. „Unsere Intention – und die Zielsetzung des Gesetzgebers – ist ja schließlich nicht, sofort Beschäftigungsverbote anzuordnen, sondern eine höhere Impfquote zu erreichen“, erklärt die Gesundheitsdezernentin des Kreises, Doreen Kuss. Auch die Einrichtungen bzw. die Unternehmen selbst werden im Zuge des Verwaltungsverfahrens förmlich angehört, sobald sich der Erlass eines Betretungsverbots konkretisiert. Insofern bittet das Gesundheitsamt bereits jetzt, von entsprechenden Anträgen auf Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Erlasses von Betretungsverboten abzusehen.

Innerhalb des neuen Sachgebiets im Gesundheitsamt befindet sich momentan eine Online-Datenbank im Aufbau, welche es den Einrichtungen ermöglichen soll, die Daten der betroffenen Personen digital an das Gesundheitsamt zu übermitteln. „Hierbei ist zu beachten, dass keine Daten von vollständig immunisierten Mitarbeitenden erfasst werden müssen. Es ist zunächst lediglich eine Übermittlung der Personen erforderlich, die bis zum 15. März 2022 keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt haben“, informiert Dezernentin Kuss.

Einrichtungen, die bislang das Informationsschreiben noch nicht erhalten haben, können sich unter der E-Mail-Adresse [email protected] an das Sachgebiet wenden.

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