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Festzeltbetreiber abgemahnt: Stornopauschalen unzulässig

25. April 2016 | Allgemeines, Das Neueste

In wenigen Tagen ist in Cannstatt wieder Volksfestzeit. Ob auf dem Wasen oder dem Frühlingsfest: Wer einen Platz im Festzelt sicher haben will, dem bleibt am Wochenende oft nur eine Reservierung. Muss man diese stornieren, weil man nicht zum Fest kann, ist das ärgerlich. Noch ärgerlicher, wenn Festwirte dafür überhöhte Pauschalen verlangen, denn erlaubt ist das nicht.

Wie viel Aufwand macht es, die Reservierung für einen Tisch zu stornieren? Und wie viel dürfen Wirte dafür verlangen? Ein Festwirt mit Zelt auf dem Cannstatter Wasen schrieb dazu in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschal „Bei Stornierungen fallen € 20,00 Bearbeitungsgebühr an.“ Ein anderer Wirt verlangte bei Absagen ab fünf Tagen vor dem Termin sogar den kompletten Betrag des Mindestverzehrs, der beim Preis für die Reservierung inbegriffen war. „Da der Betreiber aber gleichzeitig angab, reservierte Plätze, die nicht beansprucht werden, nach 15 Minuten weiterzugeben, könnte er Bier und Hähnchen damit gleich doppelt abkassieren“, sagt Christiane Manthey, Leiterin der Abteilung Lebensmittel und Ernährung bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Anzeige SwopperDie Kosten für eine Stornierung müssen mit dem tatsächlichen Aufwand, der dem Betreiber entsteht, übereinstimmen. Wenn die Stornopauschale in Wahrheit der Gewinnmaximierung dient, ist das unzulässig. „Da die frei gewordenen Tische in den Festzelten in der Regel problemlos und kurzfristig mit anderen Gästen besetzt werden können, hält sich der Aufwand in Grenzen“, meint Manthey. Die Verbraucherzentrale ist gegen mehrere Festzeltbetreiber wegen unzulässiger Klauseln mit einer Abmahnung vorgegangen.

Im Zusammenhang mit dem Cannstatter Wasen hatte die Verbraucherzentrale vergangenes Jahr bereits mehrere Festwirte abgemahnt, die ihre Preise nicht richtig ausgewiesen hatten. „Sollten Verbrauchern beim Frühlingsfest falsch angegebene Preise oder überzogene Bearbeitungskosten für Stornierungen auffallen, können sie sich an die Verbraucherzentrale wenden“, sagt Manthey.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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