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Horror-Clowns: Bloßes Erschrecken kann auch strafbar sein

27. Oktober 2016 | Blaulicht, Das Neueste

(zg) Polizei informiert über Konsequenzen und Strafverfolgung von so genannten Horror-Clowns / Bevölkerung erhält Tipps für Verhalten im Ernstfall

Die Polizei ist durch die vielen Zwischenfälle alarmiert, in denen so genannte Horror-Clowns Straftaten begangen haben. Dazu zählen Vandalismus, Nötigungen oder Körperverletzung. Die Behörden werden jeden Zwischenfall konsequent verfolgen. Die Täter müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, darüber hinaus stehen solchen Tätern auch mögliche Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderungen der Opfer ins Haus.

Clown-Sein hat Grenzen: Wer Menschen verfolgt, nötigt oder angreift, macht sich strafbar. Auch bloßes Erschrecken kann strafrechtlich relevant sein, wenn sich Erschreckte dabei verletzen oder in lebensgefährliche Situationen geraten, beispielsweise wenn sie in Panik auf die Straße laufen.

Konsequenzen für Täter

  • Eine versuchte Körperverletzung ist eine Straftat. Wer Menschen auch nur zum Schein mit Hammer, Messer oder sonstigen Gegenständen bedroht, muss mit Strafverfolgung rechnen, gerade wenn die betroffene Person durch den Angriff einen Schock erleidet.
  • Vandalismus und Sachbeschädigung sind Straftaten. Zusätzlich zur Strafverfolgung müssen Täter in der Regel entstandene Schäden ersetzen.
  • Ferner gab es Fälle, bei denen Clowns ihre „Opfer“ in gefährliche Situationen im Straßenverkehr brachten. Auch diese werden konsequent strafrechtlich oder straßenverkehrsrechtlich geahndet.

Anzeige SwopperEmpfehlungen für die Bevölkerung

In diesem Zusammenhang informiert die Polizei die Bevölkerung über das Verhalten im Ernstfall. Wir appellieren daran, bei einer Begegnung mit einem Horror-Clown besonnen zu handeln. Denn in den meisten Fällen handelt es sich schlicht um schlechte Scherze.

  • Versuchen Sie dem Clown aus dem Weg zu gehen.
  • Provozieren Sie den Clown nicht.
  • Wenn Sie verfolgt werden, rufen Sie sofort die Polizei.
  • Wenn Sie bedroht oder körperlich angegangen werden, fordern Sie Umstehende direkt zur Hilfe auf. Erstatten Sie auf jeden Fall Anzeige bei der Polizei.
  • Helfen Sie auch, wenn Sie bedrohliche Situationen oder Straftaten in diesem Zusammenhang beobachten.
  • Prägen Sie sich Tätermerkmale, die Fluchtrichtung sowie weitere Details ein und stellen Sie sich der Polizei als Zeuge zur Verfügung.
  • Auch wenn Sie persönlich nicht in Gefahr sind, aber bedrohliche Gruppen solcher Clowns beobachten, informieren Sie die Polizei unter 110.
  • Greifen Sie nicht zur Selbstjustiz und versuchen Sie nicht, den Clown zu stellen. Dies ist Aufgabe der Polizei!
  • Verbreiten Sie keine Falschmeldungen zu Horrorclowns über die sozialen Netzwerke. Sie tragen nur zur Verunsicherung bei.

Diese Pressemitteilung sowie weitere Informationen gibt es im Internet unter: www.polizei-beratung.de/presse

Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention 

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