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Nachweis über die alleinige elterliche Sorge

17. August 2017 | Das Neueste, Gesellschaft

Negativbescheinigungen aus dem Sorgeregister

(zg) Sind Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zunächst der Mutter alleine zu.

Wollen Eltern in diesem Falle das Sorgerecht gemeinsam ausüben, müssen beide Elternteile eine Sorgeerklärungen abgeben. Das heißt sie müssen gegenüber dem Jugendamt persönlich und übereinstimmend erklären, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Diese Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung, die bei jedem Jugendamt vorgenommen werden kann und die – wie im Übrigen auch die Anerkennung der Vaterschaft, welche ebenfalls der öffentlichen Beurkundung bedarf – auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen können.

Werden für ein nicht ehelich geborenes Kind Sorgeerklärungen beurkundet, werden diese in einem sogenannten „Sorgeregister“ beim dem Jugendamt erfasst, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde.

Wenn nicht verheiratete Eltern keine gemeinsame Sorge erklärt haben, und keine sonstige gerichtliche Entscheidung über das gemeinsame Sorgerecht erfolgt ist, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht und kann sämtliche Angelegenheiten für das Kind alleinverantwortlich regeln. In wichtigen Angelegenheiten eines Kindes, welche üblicherweise die Zustimmung beider Elternteile bedürfen, verlangen die entsprechenden Stellen dann einen aktuellen Nachweis über die alleinige elterliche Sorge der Mutter. Das Jugendamt stellt der Mutter in solchen Fällen auf Antrag eine sogenannte „Negativbescheinigung“ aus. Diese beinhaltet, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung weder von den Eltern eine Sorgeerklärung abgegeben wurde, noch die elterliche Sorge aufgrund gerichtlicher Entscheidung beiden Elternteilen übertragen wurde.

Die Erteilung einer Negativbescheinigung kann die Mutter beim Jugendamt ihres  Wohnortes unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsortes ihres Kindes, sowie des Namens, den das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung Geburt getragen hat, beantragen.  Die Ausstellung einer Negativbescheinigung ist kostenfrei.

Weitere Infos gibt es unter E-Mail: [email protected]<mailto:[email protected]>.

Anzeige SwopperQuelle: Silke Hartmann

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