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Seit Januar gibt es finanzielle Entlastungen für Steuerpflichtige mit Behinderung

4. Oktober 2021 | Allgemeines, Das Neueste

Versorgungsamt

(zg) Steuerpflichtige mit Behinderung können in ihrer Einkommenssteuer-Erklärung einen sogenannten Behinderten-Pauschbetrag geltend machen, der nicht besteuert wird. „Zum 1. Januar 2021 wurden diese Pauschalbeträge verdoppelt“, informiert Martina Ahten, Leiterin des Versorgungsamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. „Gleichzeitig wurde die Systematik zur Gewährung des Pauschbetrags vereinfacht, Nachweispflichten verschlankt und die Grade der Behinderung mit dem Sozialrecht harmonisiert.“

Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 gewährt, unabhängig von Art und Ursache der Behinderung. Bisher konnte ein Pauschbetrag erst ab einem Grad der Behinderung von mindestens 30 und dem Vorliegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit gewährt werden. „Mit der Lohn-Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2021 kann also ab einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 ein Freibetrag geltend gemacht werden“, so die Amtsleiterin. „Der Grad der Behinderung kann dem Finanzamt mit dem entsprechenden Feststellungsbescheid oder mit einer Bescheinigung des Versorgungsamtes nachgewiesen werden.“

Darüber hinaus wurde ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro für selbstständige Fahrten zum Arzt oder Therapeuten bzw. Fahrten durch eine Begleitperson eingeführt. „Hiervon profitieren Menschen mit Behinderung, wenn sie einen GdB von mindestens 80 haben. Auch Menschen mit einem GdB von mindestens 70 sowie einer erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit steht die Fahrtkostenpauschale zu“, so Martina Ahten. 4.500 Euro jährlich können Menschen mit Behinderung als Fahrkosten-Pauschale bei stärkeren Einschränkungen absetzen, wenn sie an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung leiden, hochgradig sehbehindert oder blind bzw. taubblind sind oder wenn sie als hilflos gelten. Ebenso stieg der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege Angehöriger von 924 Euro auf 1.800 Euro bei Vorliegen der Pflegegrade 4 und 5 an. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird künftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Weitere Informationen gibt es unter www.rhein-neckar-kreis.de oder per E-Mail unter [email protected].

Quelle: Silke Hartmann

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